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Doom III - The Legacy

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Cob:

--- Zitat ---Ham' wa wieder 'was gelernt
--- Ende Zitat ---

;)

Guthwulf:
Übrigens nimmt die USK auch Stellung zum Thema Amokläufe ausgelöst durch Computerspiele. Hier mal zwei Zitate aus den Grundsätzen bzw. der FAQ der USK zu beliebten Verleumdungen gegenüber Computerspielen.

Frage: Trainieren Ballerspiele für den Amoklauf?    

"Die Gründe einer Tat liegen in der Biographie des Täters, nicht in der Natur bestimmter Computerspiele. Mehrere 100.000 Spielende werden schwer nachvollziehen können, dass sie als potentielle Amokläufer eingestuft werden, weil sie 3-D-Shooter als spielerisch herausfordernd erleben. Für Teilnehmende einer „LAN-Party“ haben Regelspiele wie Counter Strike oder Quake 3 keinen Aufforderungscharakter für das wirkliche Leben (Das große Beben. SPIEGEL am 3. April 2000). Spiele wie Doom oder die Titel der Quake-Reihe haben für sie keine „Botschaften“. Sie offenbaren keine Gesinnung. Für Spielende ist Quake 3 nicht die Aufforderung, menschliches Leben zu vernichten. Es ist die Aufforderung, Spielfiguren schnell und geschickt im Kampf gegen andere Figuren der Mitspielenden zu führen - Stehaufmännchen in der multimedialen Schießbude, in Arenen von Göttern. Die Computerbilder sind für diese Spielenden nicht die Ästhetik einer mörderischen Botschaft. Sie sind die Ästhetik einer Regelverabredung im Spiel. Sie simulieren den Spielraum als 3-D-Welt. Sie melden Erfolg oder Misserfolg zurück. Spielende deuten diese Computerbilder mediengerecht, weil sie sich auf die Spielregeln einlassen – „treffen“, „ausweichen“, „verstecken“, „suchen“, „treffen“. Die Bilder sagen dann: Deine Figur ist gerettet - oder: Du bist raus. Das Spiel geht weiter."  

 
Frage: Kommt mit dem Computerspiel der Krieg ins Kinderzimmer?  
 
"Krieg und Gewalt sind auch Themen in Büchern, Theatern, im Film und im Fernsehen. Weil wir die eigene Welt medial inszenieren und zugleich unser Wissen über die Welt aus Medien beziehen. Man kann sich wünschen, Kindern und Jugendlichen mögen Krieg und Gewalt als Themen des Spiels erspart bleiben. Dann muß man sie aber von der Welt abschotten, die ihnen diese Themen ja aufdrängt. In Informationsmedien können sie mitunter den Eindruck gewinnen, der wirkliche Krieg sei eine Art Computerspiel. Im Unterhaltungsmedium haben medienerfahrene Kinder die Kompetenz, die Spielverabredung eines Genres von der realen Welt zu unterscheiden. Genau wie medienerfahrene Erwachsene, die „Forest Gump“ auch nicht als Dokumentation zum Vietnamkrieg und „Die Schlacht“ von Heiner Müller nicht als Kriegsberichterstattung verstehen. Auch die militärische Simulation ist ein Spiel mit dem „Als-ob“, bei dem im Unterschied zur Wirklichkeit und selbst zum Film die eigene Kontrolle des Geschehens gegeben ist. Diese Kontrolle macht gerade den Reiz aus und ist ganz entscheidend für den Spaß am Spiel."

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Das klingt für mich alles recht vernünftig. Übrigens, seit die USK rechtlich verbindliche Alterseinstufungen abgibt ist die Anzahl der "geschnittenen" Computerspiele drastisch zurückgegangen.

Cob:
Ach du schande...
Und ich dachte immer, die Spiele würden von irgendwelchen hysterischen Müttern und Endzeitforschern bewertet....

Also das zerstört mein Weltbild föllig...:D :D :D

--- Zitat ---Ham' wa wieder 'was gelernt
--- Ende Zitat ---

;)

Arparso:
Dein Weltbild wird noch weiter erschüttert werden, denn die USK bewertet nicht nur deutlich humaner als dazumal die BPjM, sondern hat auch prompt auf meine Mail reagiert und mir eine ausführliche Antwort geschrieben:


--- Zitat ---Guten Tag,
danke für die Nachfrage. Kurz gesagt: Ja er darf all das. Eine ausführlichere Darstellung findet sich im anhängenden Ausszug aus einer Information des VUD für den Handel:

e) Hinweise für den Handel

26.   Frage:
Das neue Gesetz schreibt vor, dass Computer- und Konsolenspiele Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden dürfen, wenn diese für die entsprechende Altersgruppe freigegeben worden sind  - was bedeutet dies?

Antwort:
Die im Gesetz verwendeten Begriffe entsprechen den Regelungen, die bisher bereits für Filme auf Video oder DVD gegolten haben. „Der Begriff des Zugänglichmachens umfasst jede Art, in der die Kenntnisnahme von dem Inhalt ermöglicht wird.“ (vgl. Scholz, Jugendschutz, 3. Auflage, JÖSchG § 7 Anm.
2). Der Begriff umfasst daher einerseits den Verkauf an Kinder und Jugendliche. Andererseits wird der Inhalt auch dann zugänglich gemacht, „wenn auf einem dem betreffenden Minderjährigen zugänglichen Abspielgerät das Programm – auch wenn nur in Teilen – (mit)verfolgt werden kann.“ (Scholz
a.a.O.) Es genügt hingegen nicht, dass ein Produkt in allgemein zugänglichen Regalen ausliegt.


27.   Frage:
Bedeutet dies, dass das Verkaufspersonal beim Verkauf von Computer- und Konsolenspielen auf die Einhaltung der Alterskennzeichnung zu achten hat?

Antwort:
Beim Verkauf der Produkte ist sicher zu stellen, dass eine der Kennzeichnung entsprechende Abgabe erfolgt, d.h. etwa Produkte, die eine Kennzeichnung „Freigegeben ab 16 Jahren“ haben, nicht an Kinder und Jugendliche verkauft werden, die dieses Alter noch nicht erreicht haben.  Dies kann z.B. durch die Kontrolle des Personalausweises an der Kasse geschehen.


28.   Frage:
Im stationären Handel befinden sich in großem Umfang sog. Demo-Displays im Einsatz, an denen im Verkaufsraum die Produkte ausprobiert werden können – ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung Einschränkungen für deren Verwendung?

Antwort:
Diese Displays können grundsätzlich weiter verwandt werden, jedoch dürfen nicht alle Produkte auf diesen gezeigt werden. Auf diesen Geräten dürfen, sofern sie im Handel und damit öffentlich aufgestellt sind, nur gekennzeichnete Produkte gezeigt werden. Das Spielen an diesen Geräten darf Kindern und Jugendlichen, die nicht in Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen sind, nur dann erlaubt werden, wenn das gezeigte Produkt für die Altersgruppe des jeweiligen Nutzers freigegeben worden ist. Sofern dies nicht sichergestellt werden kann, ist nur die Verwendung von Produkten mit der Kennzeichnung „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ oder „Freigegeben ab sechs Jahren“ zulässig.



29.   Frage:
Ist der Verkauf von nicht gekennzeichneten Produkten grundsätzlich verboten?

Antwort:
Der Verkauf dieser Produkte ist verboten außerhalb von Geschäftsräumen, also etwa auf Flohmärkten, an Kiosken und über den Versandhandel.

Im Übrigen dürfen diese Produkte nur Erwachsenen, nicht jedoch Kindern und Jugendlichen, angeboten, überlassen und zugänglich gemacht werden.
Dies bedeutet, dass solche Produkte offen im Regal zum Verkauf angeboten werden dürfen, wenn dies mit dem eindeutigen Hinweis erfolgt, dass der Verkauf nur an Erwachsene erfolgt. Ein solcher Hinweis wäre etwa in dem Aushängen der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu sehen. Überdies wäre bei nicht gekennzeichneten Produkten zu empfehlen, am Verkaufregal oder dem Produkt selbst den Hinweis „Verkauf erfolgt nur an Erwachsene“ anzubringen.
Der Verkauf – = überlassen – an Kinder und Jugendliche ist ebenso untersagt wie die Vorführung in Verkaufsdisplays.
Daneben dürfen diese Produkte nicht über den Versandhandel im Sinne des Gesetzes vertrieben werden.


30.   Frage:
Gelten diese Einschränkungen auch für andere als nicht gekennzeichnete Produkte?

Antwort:
Den gleichen Einschränkungen unterliegen auch Produkte, die eine Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ erhalten haben. Bei diesen Produkten ist jedoch der besondere Hinweis, dass nur ein Verkauf an Erwachsene erfolgt, nicht erforderlich, da sich dies bereits in eindeutiger Weise aus dem auf dem Produkt vorhandenen Kennzeichen ergibt.


31.   Frage:
Gekennzeichnete Produkte können zukünftig durch die Bundesprüfstelle nicht mehr indiziert werden. Welche Produkte können noch indiziert werden und worin besteht der praktische Unterschied zwischen nicht gekennzeichneten und indizierten Produkten?

Antwort:
Durch die Bundesprüfstelle können solche Produkte indiziert werden, die keine Kennzeichnung durch die Obersten Landesjugendbehörden erhalten haben – dies ist dann der Fall, wenn entweder eine Kennzeichnung abgelehnt oder wenn das Produkt zu keinem Zeitpunkt bei der USK zur Begutachtung vorgelegt wurde – etwa beim Direktimport von Produkten, die nicht für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen sind.

Der praktische Unterschied ist erheblich: Nicht gekennzeichnete Produkte dürfen mit den unter Frage 15 dargestellten Einschränkungen im allgemein zugänglichen Handel angeboten und verkauft werden. Produkte, die indiziert wurden, dürfen im Handel, der für Kinder und Jugendliche zugänglich ist, nicht offen im Regal angeboten werden. Überdies gilt für indizierte Produkte – wie bisher auch – der Verbotskatalog des § 15 JuSchG, aus dem insbesondere noch das Werbeverbot zu nennen ist.


32.   Frage:
Welchen besonderen Einschränkungen unterliegt der Versandhandel?

Antwort:
Neben dem Vertrieb von indizierten Produkten ist es dem Versandhandel im Sinne des Gesetzes untersagt, nicht gekennzeichnete und Produkte mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ anzubieten oder zu überlassen.


33.   Frage:
Wie ist Versandhandel im Sinne des Gesetzes zu definieren?

Antwort:
Zur Vermeidung von Missverständnissen muss hier zunächst auf die Vorschrift des §1 Absatz 4 JuSchG verwiesen werden: „Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.“


34.   Frage:
Welchen wesentlichen Inhalt hat diese Vorschrift?

Antwort:
1.   Es muss sich um ein entgeltliches Geschäft handeln.
2.   Es gibt keinen persönlichen Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer.
3.   Es erfolgt eine Übersendung auf dem Postwege (der elektronische
Versand der zu liefernden Ware ist dem gleichgestellt) und
4.   Es ist nicht durch technische oder sonstige Maßnahmen
sichergestellt, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.
Um einen Versandhandel im Sinne des Gesetzes handelt es sich nur dann, wenn alle diese Voraussetzungen gegeben sind.


35.   Frage:
Durch welche Maßnahmen kann der Versandhandel sicherstellen, dass ein Versand an Kinder und Jugendliche nicht erfolgt?

Antwort:
Nach der Auffassung der Obersten Landesjugendbehörden ist hierfür das sog.
„Post–Ident -Verfahren“ notwendig, aber auch ausreichend.



Freundliche Grüße

K.-Peter Gerstenberger
USK - Unterhaltungssoftware SelbstKontrolle Gubener Strasse 47
10243 Berlin - Germany
Phone: +49-30-2796211  FAX: +49-30-2796301
E-Mail: Gerstenberger@usk.de
Internet: http://www.usk.de


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Mario Fritsch [mailto:arparso@gmx.net]
Gesendet: Dienstag, 3. August 2004 23:05
An: webkontakt@usk.de
Betreff: Folgen für USK 18 Spiele?

Hallo,

mich beschäftigt schon seit längerem die Frage, welche Folgen ein Spiel erwartet, das keine Jugendfreigabe erhält, also erst für Personen ab 18 Jahren zugänglich sind. Da ich leider noch keine zufriedenstellende Antwort darauf gefunden habe, wende ich mich jetzt direkt an Sie. Bei indizierten Titeln bedeutete das ja zum Beispiel u.a. auch ein Werbeverbot. Wie aber sieht das bei USK 18 Titeln aus? Darf der Händler z.B. Werbeplakate in seinem Laden anbringen oder das Spiel öffentlich zugänglich im Regal stehen haben?

Mit freundliche Grüßen,
Mario Fritsch

Diese Mail wurde über http://www.usk.de verschickt!
--- Ende Zitat ---


Fazit also: USK 18 Spiele dürfen frei beworben und öffentlich zum Verkauf angeboten werden, solange kein Verkauf an Jugendlich oder Minderjährige erfolgt. Einzige Einschränkungen wären Demo-Displays, auf denen Sequenzen aus dem Spiel ablaufen sowie Demo-Rechner, auf denen das Spiel sogar anspielbar ist - diese dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden...

Cob:
Fazit: Um das Risiko einer Indizierung zu minimieren, erstmal Antrag an die USK machen ;)
Das sind noch Menschen :D

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